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Rechtliches · Vereinsstatuten

Statuten.

Die rechtliche Grundlage des Vereins im Wortlaut – Zweck, Mitgliedschaft und Organe. (Die ASI Austria Statuten (2025))

Wortlaut, nicht Download. Die Statuten stehen hier vollständig zum Nachlesen. Eine unterschriebene PDF-Fassung folgt und wird dann zusätzlich unter Downloads verlinkt.
Die vollständige Fassung der Statuten (inkl. der Paragraphen ab § 12 – u. a. Aufgaben des Vorstands, Rechnungsprüfer, Schiedsgericht, Auflösung) steht als PDF zum Download bereit: ASI-Austria-Statuten-2025.pdf. Die nachstehenden Paragraphen § 1 bis § 11 sind der auf asi-austria.at veröffentlichte Wortlaut.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein trägt den Namen „ASI AUSTRIA“ und ist eine Vereinigung von Personen der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich. In Ausnahmefällen können auch Nicht-Mitglieder dieser Kirche beitreten. Die Ziele und Unternehmungen dieser Kirche sollen durch ASI gefördert werden.

(2) Der Sitz des Vereins befindet sich in Wien.

§ 2: Zweck

Der Vereinszweck umfasst:

  • Hilfe bei Gründung, Entwicklung und Führung privater, wohltätiger oder gemeinnütziger Unternehmen (Eigentum oder Leitung durch Vereinsmitglieder) mit missionarischer Zielsetzung
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsunternehmen und der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Aktionen von Mitgliedern und der Kirche
  • Förderung christlicher Verbundenheit und Erfahrungsaustausch unter Mitgliedern
  • Pflege von Kontakten zu ASI-Organisationen in anderen Ländern

Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Erforderliche Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
  • Spenden und letztwillige Zuwendungen
  • Beiträge öffentlicher und privater Institutionen
  • Beiträge fördernder Mitglieder
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • Nutzung des Vereinsvermögens

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder beteiligen sich vollständig an der Vereinsarbeit. Fördernde Mitglieder beteiligen sich nicht aktiv. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste ernannt.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die treu zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten stehen und sich an deren geistliche, ethische, berufliche und finanzielle Grundsätze halten.

(2) Der Vorstand entscheidet endgültig über Aufnahmen von ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Verweigerung ist ohne Begründung möglich.

(3) Ordentliche Mitglieder müssen natürliche Personen sein, die vor Aufnahme mindestens ein Jahr selbstständig tätig waren oder eine leitende Position innehatten. Juristische Personen müssen mindestens ein Jahr tätig sein und werden durch eine qualifizierte natürliche Person vertreten.

(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die durch finanzielle Zuwendungen und/oder fachliche Beratung das Vereinsziel fördern und zur Kirche stehen.

(5) Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung ernannt. Ordentliche Mitglieder mit besonderen Verdiensten kommen in Frage. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung zur Selbstständigkeit befreit und zahlen keine Beiträge.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen: Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur zum Jahresende austreten. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate schriftlich an den Vorstand. Verspätete Mitteilung wirkt erst zum nächsten Austrittstermin.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die trotz zweifacher Mahnung länger als zwei Monate mit Beitragszahlungen und anderen Vereinsverpflichtungen im Rückstand sind. Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen.

(4) Ausschluss oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand bei grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder ehrenlosen Verhaltens. Berufung zur Streitschlichtungseinrichtung ist zulässig.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder dürfen an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen und Einrichtungen nutzen. Stimm- und Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder in der Hauptversammlung.

(2) Mitglieder müssen Vereinsinteressen fördern und nichts unternehmen, das Ansehen oder Zweck schadet. Statuten und Vorstandsbeschlüsse sind zu beachten. Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen pünktlich Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge in von der Hauptversammlung jährlich beschlossener Höhe. Jedes Mitglied kann Statutenausfertigungen verlangen.

§ 8: Vereinsorgane

Organe sind die Mitgliederversammlung/Hauptversammlung (§§ 9–10), das Leitungsorgan/Vorstand (§§ 11–13) und die Streitschlichtungseinrichtung/Schiedsgericht (§ 18).

§ 9: Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich nach Vorstandseinberufung statt, spätestens alle vier Jahre. Einladung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vorher an alle Mitglieder.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Vorstandsbeschluss, Hauptversammlungsbeschluss, schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Die Einberufung muss mit Tagesordnungsangabe erfolgen.

(4) Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder (eine Stimme pro Mitglied). Juristische Personen werden durch Bevollmächtigte vertreten. Stimmrechtsübertragung durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 10 % stimmberechtigter Mitglieder. Bei Nichterreichung zur festgesetzten Zeit findet sie 30 Minuten später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl beschlussfähig.

(6) Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Statutenänderungen und Auflösung benötigen Anwesenheit von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder und qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln gültiger Stimmen.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Sind diese verhindert, führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, mindestens drei Mitglieder verlangen geheime Abstimmung.

(9) Bei Entlastungsbeschlüssen haben Mitglieder mit Geschäftsführungsbeteiligung kein Stimmrecht.

§ 10: Aufgabenbereich der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
  2. Beschlussfassung über allfälligen Voranschlag
  3. Bestellung und Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern
  4. Festsetzung von Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitragshöhe für ordentliche und fördernde Mitglieder
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Vereinsauflösung
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungsfragen
  7. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft

§ 11: Das Leitungsorgan (Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Schriftführer, Kassier und Delegierter der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich. Bevorzugt werden Personen, die Mitglieder lokaler Ortsgemeinden der Kirche sind.

(2) Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Nach Ablauf sind sämtliche Mitglieder wieder wählbar. Während der Amtszeit neu gewählte Mitglieder treten in die Funktionsdauer ihrer Vorgänger ein.

(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich mit Tagesordnung, Ort und Zeit mindestens zehn Tage vorher einberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle eingeladen wurden und mindestens drei anwesend sind.

(5) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Gleichstand entscheidet die Präsidentenstimme (bei Abwesenheit Vizepräsident). Beschlüsse zu nicht in der Tagesordnung verzeichneten Punkten erfordern Einstimmigkeit und Anwesenheit aller. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, es sei denn, ein Vorstandsmitglied verlangt Sitzungsbehandlung.

(6) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Sind beide verhindert, hat der Schriftführer den Vorsitz.

(7) Die Funktion endet außer durch Tod durch Enthebung (8) und Rücktritt (9).

(8) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.

(9) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich zurücktreten. Die Rücktrittserklärung geht an den Vorstand, bei Gesamtrücktritt an die Hauptversammlung. Der Rücktritt wird wirksam mit Wahl eines Nachfolgers.


§ 12 ff. (Aufgaben des Vorstands, Rechnungsprüfer, Streitschlichtung/Schiedsgericht, Auflösung des Vereins) siehe PDF-Vollversion.